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Verjährungsfristen: Zahlungsansprüche noch vor Jahresende sichern

Dresden, 23.09.2008 - Mit Ablauf des 31. Dezember verjähren die Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs, die der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen. „Diesen Termin sollten sich Gläubiger unbedingt im Kalender markieren und vorher aktiv werden. Denn nur wer seinen Mahnbescheid innerhalb der Verjährungsfrist beim zentralen Mahngericht einreicht, sichert sich seinen Zahlungsanspruch über den Stichtag hinaus", so Ralf Witzgall, Leiter Forderungsmanagement, von Creditreform Dresden. Für Gläubiger ist es daher unerlässlich, den Forderungsbestand rechtzeitig zu überprüfen. Obwohl die Fristen bekannt sein sollten, gehen Gläubigern jährlich Millionenbeträge verloren, weil die Verjährungsfristen nicht eingehalten werden.

Seit 2002 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) drei Jahre. Diese Frist gilt für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind, zum Beispiel Ansprüche auf Kaufpreis- oder Mietzahlungen. Je nach Art der Leistung sind weitere Fristen definiert.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 BGB am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Für eine am 15. Mai 2005 entstandene Forderung begann die Verjährung demnach am 31. Dezember 2005 um 24.00 Uhr und endet am 31. Dezember 2008 um 24.00 Uhr.

Verjährungsfristen können gehemmt werden oder neu beginnen. Eine Hemmung erfolgt zum Beispiel durch rechtzeitiges Beantragen und Zustellen eines gerichtlichen Mahnbescheides vor Ablauf des 31. Dezembers. Die Beantragung des Mahnbescheides kann seit 01.07.2008 (in Kraft treten des neuen Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG)) auch Creditreform Dresden als registriertes Inkassounternehmen für den Gläubiger übernehmen. Anders als bei einem Rechtsanwalt fällt dafür - unabhängig von der Forderungshöhe! - lediglich eine Gebühr von 25 Euro zzgl. Gerichtskosten an.

Auch durch die Aufnahme von Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner tritt eine Hemmung ein. Die Verjährungsfrist beginnt neu, wenn ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 BGB). Außergerichtliche Mahnungen, also private Zahlungsaufforderungen, hemmen die laufende Verjährung der Ansprüche nicht, selbst wenn sie schriftlich per Einschreiben erfolgen.

Im Bereich der öffentlichen Hand gelten zum Teil andere Verjährungsfristen. So verjähren Bußgelder gemäß § 34 OWIG nach drei Jahren, wenn die Forderungshöhe geringer als 1.000 Euro ist. Auch Forderungen aus Straßenverkehrsgebühren verjähren nach drei Jahren. Eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt für Grund- und Erwerbssteuern, Gebühren, Beiträge, Abgaben nach dem Kommunalabgabengesetz, Verwaltungskosten nach Bundes- und Landesrecht sowie Steuern gemäß § 228 Abgabenordnung.

Weitere Informationen zum Thema Verjährungsfristen erhalten Sie bei Ralf Witzgall von Creditreform Dresden unter Tel. 0351 - 44 44 400

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