Dresden, 14.12.2006 - Ende des Jahres herrscht beim Dresdner Amtsgericht Hochbetrieb. Der Grund: Mit Ablauf des 31. Dezember verjähren die Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs, die der regelmäßigen Verjährungsfrist (3 Jahre) unterliegen. Mit rechtzeitiger Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids innerhalb der Verjährungsfrist geht der Zahlungsanspruch des Gläubigers nicht verloren. Und rechtzeitiges Handeln lohnt sich: Jährlich gehen Millionenbeträge durch nicht eingehaltene Verjährungsfristen verlo-ren.
Seit dem 1.1.2002 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) drei Jahre. Diese Frist gilt für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind, zum Beispiel Ansprüche auf Kaufpreis- oder Mietzahlungen. Je nach Art der Leistung sind weitere Fristen definiert, die der beigefügten Aufstellung zu entnehmen sind.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem eine Forderung fällig geworden ist. Damit drohen Ende 2006 insbesondere Rechnungen aus dem Jahr 2003 zu verjähren. Rechtzeitiges Handeln ist also geboten.
Verjährungsfristen können gehemmt werden oder neu beginnen. Eine Hemmung erfolgt zum Beispiel durch rechtzeitige, d.h. vor Ablauf des 31. Dezembers, Beantragung und Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids.
Die Verjährungsfrist beginnt neu, wenn ein schriftliches Anerkenntnis des Schuldners vorliegt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 BGB).
Außergerichtliche Mahnungen, also privatschriftliche Zahlungsaufforderungen hemmen die laufende Verjährung nicht, selbst wenn sie als Einschreiben erfolgen.
(Zeichen: 1.792)