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Ab 01.07.2008 können Inkassounternehmen Mahnbescheid gegen Pauschalvergütung durchführen

07.05.2008 Das bisherige Rechtsberatungsgesetz (RBerG) aus den 1930er Jahren wird durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abgelöst. Die Rechtsberatung wird neu geordnet (BGBl. I 2007 v. 17.12.2007, 2840). Zum 01.07.2008 treten damit wesentliche Änderungen für Inkassounternehmen in Kraft.

Damit bietet Ihnen Creditreform eine deutlich erweiterte Inkasso-Dienstleistung an:

Neben dem außergerichtlichen Inkasso wird auch das gerichtliche Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht durchgeführt (§ 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).

Das heißt: können weder schriftliche Mahnungen noch telefonische Kontaktaufnahme den Schuldner zur Zahlung bewegen, leitet Creditreform auf Wunsch des Gläubigers das gerichtliche Mahnverfahren ein. Dafür ist kein Anwalt mehr erforderlich, da Creditreform selbst für den Gläubiger die Beantragung des Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheides bei Gericht erledigt.

Bereits in der Vergangenheit wurde eng mit Anwälten kooperiert, um den Kunden einen reibungslosen Gesamtprozess gewährleisten zu können. Durch diese Zusammenarbeit hat Creditreform umfangreiches Know-how im Bereich anwaltlicher Tätigkeit aufgebaut. Zusätzlich werden die Mitarbeiter auf Lehrgängen des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. und des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) geschult. Dadurch halten sich die Inkassoexperten auf dem neuesten Stand.

Bei unstreitigen Forderungen bieten Inkassounternehmen Vorteile, bei streitigen Forderungen Anwälte. Durch Telefoninkasso und Informationen aus der Wirtschaftauskunftei kann Creditreform zielgerecht und rasch auf vorhandenes Schuldnervermögen zugreifen. Ansprechpartner für Gläubiger und Schuldner wechseln nicht. Dadurch reduzieren sich Reibungsverluste, der Abstimmungsbedarf mit dem Rechtsanwalt entfällt. Außerdem ist mit einer erheblich kürzeren Bearbeitungszeit zu rechnen, da die vollständige Prozesskette von der Mahnung bis zur Vollstreckung nun aus einer Hand erfolgen kann.

Die Schuldner profitieren von den geringeren Kosten beim gerichtlichen Mahnverfahren, denn das RDG trägt dem Schuldnerschutz Rechnung. Während die Inkassobearbeitung durch Rechtsanwälte nach wie vor über das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) honoriert wird, fällt bei der Bearbeitung durch das Inkassounternehmen lediglich eine Pauschale von 25 Euro zzgl. Gerichtskosten an, unabhängig von der Forderungshöhe. Da der Gläubiger gesetzlich dazu verpflichtet ist, den Schaden für den Schuldner gering zu halten, muss er die kostengünstigste Variante wählen, um seine Forderung geltend zu machen.

Das RDG ist eine deutliche Auszeichnung für die Inkassobranche. Inkassounternehmen können nun eine Komplettdienstleistung anbieten - mit Ausnahme des Prozessverfahrens und der Immobiliarzwangsvollstreckung. Zusätzlich schützt der Gesetzgeber den Begriff Inkasso und billigt ihn nur jenen Unternehmen zu, die eine Inkassoerlaubnis haben. So ist eine Art Qualitätssiegel entstanden. Mit beiden Maßnahmen honoriert der Gesetzgeber die Arbeit der Inkassounternehmen und weist ihnen eine wichtige Rolle im deutschen Wirtschaftsleben zu.

Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass der Gesetzgeber die wirtschaftliche Realität aufgenommen und die Inkassounternehmen als unverzichtbaren Teil des modernen Wirtschaftslebens bestätigt hat.

Weitere Informationen:

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