Publizitätspflichten für Unternehmen

Seit dem 1.1.2000 sind Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person beteiligt ist, zur Hinterlegung ihrer Jahresabschlüsse beim Amtsgericht verpflichtet. Dies ist im HGB in den §§ 325 ff geregelt. Die Gesetzestexte finden Sie im Internet auf der Seite www.handelsgesetzbuch.de .

Durch die Festlegungen des EUGH sind die Registergerichte verpflichtet, bei Nichteinreichung umfangreiche Zwangsgelder festzusetzen. Nach dem Gesetz müssen Sie mindestens im Bundesanzeiger veröffentlichen, daß Sie eingereicht haben.

Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht zu den Größenklassen und zu den Fristen zur Publizierung der Bilanzen im Handelsregister.

Größenklassen

Kleine
Kapitalgesellschaften
Mittelgroße
Kapitalgesellschaften
Große
Kapitalgesellschaften
Bilanzsumme
(in Mio. EUR)
< 3,438> 3,438 < 13,750> 13,750
Umsatzerlöse
(in Mio. EUR)
< 6,875> 6,875 < 27,500> 27,500
Beschäftigte< 50> 50 < 250> 250

Von diesen Kriterien müssen jeweils zwei in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erfüllt sein.

Fristen

Kleine
Kapitalgesellschaften
Mittelgroße
Kapitalgesellschaften
Große
Kapitalgesellschaften
Aufstellen des
Jahresabschlusses
6 Monate3 Monate3 Monate
Einreichen des
Jahresabschlusses
beim Handelsregister
12 Monate9 Monate9 Monate
Umfang der einzureichenden Unterlagen im HandelsregisterBilanz und AnhangBilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, Ergebnis- verwendungsvorschlagBilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, Ergebnis- verwendungsvorschlag

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