Seit dem 1.1.2000 sind Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person beteiligt ist, zur Hinterlegung ihrer Jahresabschlüsse beim Amtsgericht verpflichtet. Dies ist im HGB in den §§ 325 ff geregelt. Die Gesetzestexte finden Sie im Internet auf der Seite www.handelsgesetzbuch.de .
Durch die Festlegungen des EUGH sind die Registergerichte verpflichtet, bei Nichteinreichung umfangreiche Zwangsgelder festzusetzen. Nach dem Gesetz müssen Sie mindestens im Bundesanzeiger veröffentlichen, daß Sie eingereicht haben.
Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht zu den Größenklassen und zu den Fristen zur Publizierung der Bilanzen im Handelsregister.
| Kleine Kapitalgesellschaften | Mittelgroße Kapitalgesellschaften | Große Kapitalgesellschaften |
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| Bilanzsumme (in Mio. EUR) | < 3,438 | > 3,438 < 13,750 | > 13,750 |
| Umsatzerlöse (in Mio. EUR) | < 6,875 | > 6,875 < 27,500 | > 27,500 |
| Beschäftigte | < 50 | > 50 < 250 | > 250 |
Von diesen Kriterien müssen jeweils zwei in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erfüllt sein.
| Kleine Kapitalgesellschaften | Mittelgroße Kapitalgesellschaften | Große Kapitalgesellschaften |
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| Aufstellen des Jahresabschlusses | 6 Monate | 3 Monate | 3 Monate |
| Einreichen des Jahresabschlusses beim Handelsregister | 12 Monate | 9 Monate | 9 Monate |
| Umfang der einzureichenden Unterlagen im Handelsregister | Bilanz und Anhang | Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, Ergebnis- verwendungsvorschlag | Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, Ergebnis- verwendungsvorschlag |